IVB Statuten
Die nachfolgenden Statuten der IVB Behindertenselbsthilfe beider Basel wurden an der Generalversammlung vom 23. August 2020 angenommen.
1. Name und Sitz
Artikel 1
Unter dem Namen IVB Behindertenselbsthilfe beider Basel besteht ein gemeinnütziger
Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Diese Bestimmungen
haben Geltung, soweit nicht nachstehend eine andere Regelung getroffen ist.
Artikel 2
Der Verein hat seinen Sitz in Basel.
2. Zweck
Artikel 3
Der Verein setzt sich für die vollwertige Integration von Menschen mit einer Behinderung in
die Gesellschaft und für deren Gleichstellung ein. Er unterstützt und fördert dabei die
kulturellen und sozialen Interessen behinderter Menschen. In diesem Sinne beteiligt er sich
unter anderem aktiv an der regionalen Sozialpolitik. Im Besonderen engagiert sich der Verein
für die Mobilität von Menschen mit einer Behinderung und schafft in diesem Bereich
entsprechende Angebote. Die Hilfe zur Selbsthilfe respektive die nachhaltige Förderung der
Selbsthilfe bildet eine massgebliche Leitlinie bei allen Tätigkeiten des Vereins.
Artikel 4
Der Verein kann mit Behörden, anderen Institutionen und Vereinen zusammenarbeiten. Er kann
Kooperationen oder Beteiligungen eingehen sowie weitere Aktivitäten und Tätigkeiten entfalten,
die im weitesten Sinne mit dem Zweck des Vereins zu tun haben oder die Erfüllung desselben
direkt oder indirekt unterstützen und fördern.
Artikel 5
Der Verein ist eine Non-Profit-Organisation sowie parteipolitisch und konfessionell neutral.
3. Mitgliedschaft
Artikel 6
Der Verein besteht aus Einzel- und Kollektivmitgliedern. Als solche gelten natürliche Personen
beiderlei Geschlechts einerseits und juristische Personen des privaten und des öffentlichen
Rechts andererseits.
Artikel 7
Bei den Einzelmitgliedern wird zwischen Aktiv- sowie Passiv- und Gönnermitgliedern
unterschieden. Aktivmitglied kann jede natürliche Person mit einer Behinderung werden. Passiv-
oder Gönnermitglied kann jede nicht unmittelbar betroffene Person werden – insbesondere auch
Kollektivmitglieder gemäss Artikel 6.
Artikel 8
Nur Aktiv- und Freimitglieder können von den behindertenspezifischen Dienstleistungen des
Vereins Gebrauch machen.
Artikel 9
Die Aufnahme in den Verein erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung durch den
Vorstand.
Artikel 10
Mit der schriftlichen Beitrittserklärung und durch die Aufnahme in den Verein verpflichtet sich
jedes Mitglied zur:
- a) Einhaltung der Vereinsstatuten
- b) fristgerechten Bezahlung des Vereinsbeitrags
- c) Wahrung der Vereinsinteressen
Artikel 11
Personen, welche sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss
der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden und sind beitragsfrei. Aktivmitglieder
können nach langjähriger Mitgliedschaft zu Freimitgliedern ernannt werden und sind beitragsfrei.
Artikel 12
Der Austritt erfolgt durch rechtzeitige schriftliche Erklärung an den Vorstand jeweils auf Ende
des Kalenderjahres. Die Austrittserklärung befreit nicht von der Verpflichtung, allfällige
rückständige Beiträge und den laufenden Jahresbeitrag zu bezahlen. Mitglieds- und Ausweiskarten
sind bei Austritt abzugeben.
Artikel 13
Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen
und/oder gegen den Zweck und die Interessen des Vereines verstossen, können vom Vorstand
jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann den
Ausschlussentscheid an die nächstfolgende Generalversammlung weiterziehen. Kommt ein Mitglied
während zwei aufeinanderfolgenden Jahren seiner Beitragspflicht nicht nach, erlischt die
Mitgliedschaft automatisch.
Artikel 14
Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Artikel 15
Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe jeweils von der
Generalversammlung festgesetzt wird. In Fällen, wo die Bezahlung des Mitgliederbeitrages einer
wirtschaftlichen Härte gleichkommt, kann der Vorstand eine Beitragsbefreiung verfügen.
Artikel 16
Alle aufgenommenen Mitglieder sind stimm- und wahlberechtigt.
4. Finanzen
Artikel 17
Zur Erfüllung seiner Aufgaben dienen dem Verein folgende Mittel:
- a) Mitgliederbeiträge
- b) laufende Einnahmen aus den Tätigkeiten des Vereins
- c) Spenden
- d) Schenkungen und Legate
- e) Kapitalerträgnisse
Artikel 18
Die Mitgliederbeiträge gemäss Artikel 17 lit. a werden durch die Generalversammlung jährlich
festgesetzt. Die Maximalbeiträge betragen für Aktivmitglieder Fr. 70.—, für
Passivmitglieder Fr. 60.— und für Gönnermitglieder Fr. 500.—.
Artikel 19
Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede
persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
5. Organisation
Artikel 20
Die Organe des Vereins sind:
- a) die Generalversammlung
- b) der Vorstand
- c) die Rechnungsrevisoren respektive die Revisionsstelle
Versammlungen
Artikel 21
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt ordentlicherweise einmal im
Jahr zusammen – in der Regel in der ersten Jahreshälfte.
Artikel 22
Ausserordentliche Generalversammlungen werden nach Bedarf durch den Vorstand oder auf Verlangen
eines Fünftels der Mitglieder oder der Rechnungsrevisoren respektive der Revisionsstelle
einberufen.
Artikel 23
Die Einladung zur Generalversammlung ist jeweils durch den Vorstand spätestens drei Wochen vor
dem Versammlungstermin unter Angabe der Traktanden den Mitgliedern schriftlich zuzustellen.
Artikel 24
Über Gegenstände, die in der Einladung nicht traktandiert sind, kann die Generalversammlung
nicht beschliessen.
Artikel 25
Die Generalversammlung hat folgende unübertragbare Befugnisse:
- a) Wahl des Präsidenten respektive der Präsidentin
- b) Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder
- c) Wahl der Rechnungsrevisoren respektive der Revisionsstelle
- d) Abnahme des Jahresberichtes
- e) Abnahme der Jahresrechnung unter Kenntnisnahme des Berichtes der Rechnungsrevisoren respektive der Revisionsstelle
- f) Entlastung des Vorstandes
- g) Festsetzung der Jahresbeiträge
- h) Ausschluss von Mitgliedern im Falle eines Rekurses
- i) Änderung der Statuten
- j) Auflösung des Vereins
Artikel 26
Die Generalversammlung ist ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes
stimm- und wahlberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
Artikel 27
In der Generalversammlung entscheidet bei Abstimmungen das relative Mehr. Vorbehalten bleiben
Beschlüsse über Gegenstände nach Artikel 25 lit. i) und j), die zu ihrer Gültigkeit der
Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten bedürfen.
Artikel 28
Der Präsident (respektive die Präsidentin) ist stimmberechtigt und im Falle von Stimmengleichheit
fällt er (sie) den Stichentscheid.
Artikel 29
Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr der abgegebenen
Stimmen.
Artikel 30
Auf Antrag können Abstimmungen und Wahlen mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten geheim vorgenommen werden.
Vorstand
Artikel 31
Dem Vorstand gehören behinderte und nichtbehinderte Personen an. Bei der Zusammensetzung des
Vorstandes wird ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Betroffenen und Nichtbetroffenen
angestrebt. Der Vorstand setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen, nämlich aus einem
Präsidenten, einem Vizepräsidenten und drei Beisitzern. Die Mitglieder des Vorstandes sind
während ihrer Amtsdauer von der Beitragspflicht entbunden.
Artikel 32
Dem Vorstand stehen sämtliche Befugnisse zu, die nicht durch die Statuten oder das Gesetz einem
anderen Organ zustehen. Er konstituiert sich selbst und organisiert seine Arbeitsweise
eigenständig.
Artikel 33
Für die Organisation und Durchführung der Vereinstätigkeiten und die Sicherstellung eines
geordneten Betriebes kann der Vorstand eine Geschäftsstelle einsetzen. Der oder die mit der
Leitung der Geschäftsstelle beauftragte(n) Person(en) nimmt/nehmen jeweils mit beratender Stimme
an den Vorstandssitzungen teil. Sie ist/sind dem Vorstand in jeder Hinsicht rechenschaftspflichtig.
Ihre Rechte und Pflichten werden in einem separaten Reglement festgehalten.
Artikel 34
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlussfähig.
Artikel 35
Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtsperiode
selbst.
Rechnungsrevisoren
Artikel 36
Die Generalversammlung wählt alljährlich aus ihrer Mitte zwei Rechnungsrevisoren und einen
Suppleanten. Anstelle von natürlichen Personen kann sie auch eine fachlich ausgewiesene
Treuhandgesellschaft als Revisionsstelle einsetzen.
Artikel 37
Die Rechnungsrevisoren respektive die Revisionsstelle überprüfen/überprüft jährlich gemäss den
üblichen gesetzlichen Bestimmungen die Rechnungsführung und erstatten/erstattet der
Generalversammlung Bericht.
Artikel 38
Die mit der Rechnungsprüfung beauftragten Personen können nicht gleichzeitig Mitglieder des
Vorstandes sein.
6. Formvorschriften / Rechnungsabschluss
Artikel 39
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist uneingeschränkt möglich.
Artikel 40
Zur rechtsgültigen Vertretung des Vereines zeichnen kollektiv zu zweien der/die Präsident/in – im
Verhinderungsfalle der/die Vizepräsident/in – mit einem anderen Vorstandsmitglied. Der Vorstand
kann weitere Zeichnungsberechtigte bezeichnen.
Artikel 41
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr und dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
7. Schlussbestimmungen
Artikel 42
Im Falle der Vereinsauflösung entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes über
die Verwendung des Vereinsvermögens zugunsten eines wohltätigen Zweckes. Die Liquidation findet
durch den Vorstand statt.
Artikel 43
Die vorliegenden Statuten treten mit dem Tag ihrer Annahme durch die Generalversammlung in Kraft
und setzen die vorangehenden ausser Kraft.
Artikel 44
Jedes Mitglied ist im Besitze eines Exemplars dieser Statuten.
Basel, 23. August 2020
Gezeichnet:
Der Präsident: Marcel W. Buess
Der Vizepräsident: Georges Thüring
Redaktioneller Hinweis: Wo die männliche Form verwendet wird, ist jeweils die weibliche Form sinngemäss im gleichgestellten und gleichberechtigten Sinne mit gemeint.